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Wettbestimmungen für Telefonwetten
Wettbüro Schwechat GmbH, Modecenterstraße 22, 1030 Wien
 
A Allgemeine Bestimmungen
1 Für alle telefonisch abgeschlossenen Wettverträge gelten die nachstehenden Wettbestimmungen, die der Wettkunde spätestens mit Vertragsabschluss anerkennt.
2 An jeder Wette sind einerseits der Buchmacher und andererseits der Wettkunde als Vertragsparteien beteiligt. Das Wettereignis, auf dessen Eintritt gewettet werden kann, wird vom Buchmacher bestimmt.
3 Der Wettkunde erklärt
  1. das für den Vertragsabschluss gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter zu haben
  2. vom Ausgang des der jeweiligen Wette zugrunde liegenden Ereignisses vor Vertragsabschluss keine Kenntnis zu haben, sowie
  3. dass die Mittel, mit denen er seinen Wetteinsatz bestreitet, aus keiner gesetzlich unerlaubten Handlung stammen und ihm zu seiner freien Verfügung stehen.
4 Der Buchmacher ist jederzeit berechtigt, die Annahme von Wettangeboten ohne Angabe von Gründen zu verweigern, die Höhe der Wetteinsätze vor Annahme der Wetten zu begrenzen und/oder Quotenänderungen vor Wettabschluss vorzunehmen. Auch liegt es in seinem freien Ermessen, Quoten und Auszahlungslimits für den Wettkunden verbindlich festzulegen.
5 Der Wettvertrag kommt durch Annahme eines Wettanbots zustande. Für die Auslegung des Vertragsinhaltes sind die Aufzeichnungen des Buchmachers maßgebend.
Der Buchmacher ist berechtigt von sich aus – und zwar auch ohne dass die Voraussetzungen des § 871 AGBG vorliegen - Schreib-, Rechen- oder Quotenfehler jederzeit – auch nach Vertragsabschluss – zu berichtigen. Das Recht des Buchmachers auf Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums (§ 871 ABGB) bleibt davon unberührt.
Sollte sich nach Wettvertragsabschluss herausstellen, dass der Inhalt des Wettvertrages – aus welchem Grund auch immer – weder bestimmt noch bestimmbar ist, ist die Wette ungültig und der Wetteinsatz zurück zu bezahlen.
6 Ein einseitiges Rücktrittsrecht des Wettkunden nach Abschluss des Wettvertrages ist ausgeschlossen.
7 Der Buchmacher kann sich die Auszahlung des Wettgewinnes bis 45 Tage nach Aufforderung zur Auszahlung vorbehalten.
8 Dem Wettkunden ist es nicht gestattet, allfällige Forderungen gegen den Buchmacher aus Wettverträgen entgeltlich oder unentgeltlich abzutreten, zu verpfänden oder darüber in sonstiger Weise rechtsgeschäftlich zu verfügen oder mit derartigen Forderungen gegen Forderungen des Buchmachers aufzurechnen.
9 Mangels anders lautender zwingend zur Anwendung kommender Zuständigkeitsbestimmungen ist für alle Streitigkeiten aus dem Wettvertrag das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Verwaltungszentrale des Buchmachers zuständig.
10 In nachstehenden Fällen ist die Wette ungültig bzw. gilt der Wettvertrag nachträglich als einvernehmlich aufgehoben und zwar mit der Rechtsfolge, dass der Wetteinsatz an den Wettkunden zurückzubezahlen ist:
  1. Wenn das Wettereignis nicht wie im Quotenblatt angegeben stattfindet (z.B vertauschtes Heimrecht), außer die Heimmannschaft übt – aus welchen Gründen auch immer – ihr Heimrecht auf einer fremden Sportanlage aus.
  2. Wenn der Wettabschluss nach dem tatsächlichen Beginn des der Wette zugrundeliegenden Wettereignisses bzw. nicht entsprechend den Wettbestimmungen stattfindet. Dies gilt allerdings nicht für jene Wetten, die aufgrund ihrer Art vom Buchmacher ausdrücklich auch noch nach dem Beginn des Wettereignisses angeboten werden, wie etwa zum Beispiel Hürdenrennen, Langzeitwetten und Livewetten. Die vom Buchmacher bestimmte Zeit des Wettvertragsabschlusses ist für den Wettkunden verbindlich.
  3. Wenn ein Wettereignis abgesagt wird oder nicht stattfindet, es sei denn, dass
    1. zum Zeitpunkt der Absage bereits ein Ersatztermin für dieses Wettereignis feststeht, der innerhalb der folgenden zwei Kalendertage, gerechnet vom ursprünglich vorgesehen Beginn des Wettereignisses liegt, oder
    2. das Wettereignis im Rahmen einer sportlichen Turnierveranstaltung (z.B. Welt-, Europa- oder Staatsmeisterschaften, Olympiade, Tennisturnier etc.) nachgetragen wird.
  4. Wenn das Wettereignis abgebrochen wird, ohne dass unmittelbar nach dem Abbruch eine offizielle Wertung erfolgt. Nachträgliche Änderungen des Klassements (z.B. Entscheidungen „am grünen Tisch“) bleiben daher unberücksichtigt.
  5. Wenn ein Tennisspiel durch w.o. beendet wird.
11 Für die Beurteilung des Wettausgangs gelten insbesondere folgende Regelungen:
  1. Maßgeblich sind die unmittelbar nach Beendigung des Wettereignisses bekannt gegebenen Ergebnisse (z.B. Siegerehrung, sofern diese im unmittelbaren Anschluss an das Wettereignis stattfindet).
  2. Bei Fußballspielen ist das Ergebnis nach 90 Minuten (reguläre Spielzeit), bei Eishockeyspielen nach 60 Minuten (reguläre Spielzeit) maßgebend. Etwaige Verlängerungen oder Elfmeterschießen usw. haben daher keinen Einfluss auf den Wettvertrag, außer die Vertragsteile haben davon Abweichendes durch Vermerk in den Aufzeichnungen des Buchmachers (z.B. Europacup – Aufstiegswette) vereinbart.
  3. Finden zwei oder mehrere Bewerbe der selben Art (z.B. zwei Riesenslaloms) an einem Ort statt, so gelten alle Wetten, die vor Beginn des ersten Ereignisses abgeschlossen wurden, nur für das erste Ereignis, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
12 Bei „toten Rennen“ (2 oder mehrere Gleichplatzierte) werden die Auszahlungen entsprechend geteilt (z.B.: Wetteinsatz 100,00 Quote auf den Sieger: 1,80 ergibt eine Wettauszahlung von 180,00 bei zwei Siegern beträgt die Auszahlung daher je 90,00 bei drei Siegern je 60,00). Nehmen an Wettereignissen lediglich zwei Starter (Mannschaften) teil (z.B. Trainingsduell) und wird keine Unentschieden-Quote angeboten, werden im Falle von „toten Rennen“ die Auszahlungen nicht geteilt, sondern der gesamte Einsatz zurückbezahlt.
13 Findet das Wettereignis nach Maßgabe der vorliegenden Allgemeinen Wettbestimmungen statt und tritt ein Teilnehmer oder eine Mannschaft zu diesem Ereignis nicht an, so bleibt der Wettvertrag aufrecht („play or pay“); dies bedeutet, dass eine auf einen Nichtteilnehmer oder auf eine nicht teilnehmende Mannschaft platzierte Wette als für den Kunden verloren gilt.
14 Werden mehrere Wettereignisse in einer Wette kombiniert („Kombinationswette“), gilt Folgendes:
  1. Werden ein oder mehrere Ereignisse abgesagt, abgebrochen oder finden sie aus sonstigen Gründen nicht statt, ohne dass ein Nachtrag im Sinne des Punktes 12 c erfolgt bzw. ohne dass eine offizielle Wertung im Sinne des Punktes 12 d erfolgt, so wird (werden) diese(es) Wettereignis(se) mit der Quote 1,00 gewertet; Das gilt auch für durch w.o. beendete Tennisspiele
  2. Werden alle Wettereignisse abgesagt, abgebrochen oder finden sie aus sonstigen Gründen nicht statt,
    ohne dass ein Nachtrag im Sinne des Punktes 12 c erfolgt bzw. ohne dass eine offizielle Wertung im Sinne des Punktes 12 d erfolgt, dann wird der Wettvertrag rückwirkend aufgehoben und ist der Wetteinsatz zurückzuzahlen. Das gilt auch für durch w.o. beendete Tennisspiele.
  3. Erfolgt der Vertragsabschluss erst nach dem Beginn eines oder mehrerer Ereignisse, gilt für diese Ereignisse die Quote 1,00. das gilt nicht für die im Punkt 12 b, 2. Satz angeführten Wetten. Erfolgt der Wettabschluss erst nach dem Beginn aller Ereignisse, dann gilt Punkt 12 b sinngemäß.
B Telefon- und Telefaxwetten
1 Mit der ersten eingelangten Einzahlung erhält der Wetter ein persönliches Wettkonto mit eigener Kontonummer. Sämtliche Gewinne werden diesem Konto gutgeschrieben und können danach sofort zum Abschluss weiterer Wetten verwendet werden. Es gelten jene Quoten, die zum Zeitpunkt des Eintreffens der Wette im Wettbüro gerade erhältlich waren.
2 Auf Wunsch des Wetters werden Gewinne bzw. Teile davon von seinem Guthaben auf ein von Ihm bekannt gegebenes Konto überwiesen. Erfolgt die Gewinnauszahlung auf Wunsch des Wetters durch Postanweisung, dann werden die Überweisungsspesen vom zu überweisenden Betrag abgezogen.
3 Für die missbräuchliche Verwendung eines Wettkontos bei Angabe der Kundennummer durch unbefugte Personen, übernimmt der Buchmacher keinerlei Haftung. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kundennummer vertraulich zu behandeln ist.
4 Weist das Wettkonto keine vollständige Deckung auf und wurde der Fehlbetrag nicht fristgerecht überwiesen, so werden eingelangte Wetten in der Reihenfolge ihres Einlangens nur solange gültig entgegengenommen, als für jede einzelne Wette eine vollständige Deckung am Konto vorhanden ist. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Wette ist, dass ein Guthaben in der Höhe von mindestens dem Wetteinsatz auf dem Wettkonto besteht.
5 Reklamationen gegen Kontoauszüge und die darin festgestellten Salden, können nur bis 30 Tage nach dem Wettereignis schriftlich eingebracht werden. Die Unterlassung der schriftlichen Reklamation gilt als Zustimmung zum Kontoauszug und den darin festgestellten Salden.
6 Der Wetter erklärt sich damit einverstanden, dass die im Rahmen der Wettabschlüsse dem Buchmacher zur Kenntnis gelangenden personenbezogenen Daten von diesem gespeichert, verarbeitet und sonst wie verwendet werden.
7 Folgende Einzahlungen werden akzeptiert, um über jenen Betrag Wetten abgeben zu können:

Bargeld - unbegrenzt
Überweisung - unbegrenzt
Kreditkarten - unbegrenzt
(wir akzeptieren VISA, Diners Club und Master Card)
8 Überweisungen erfolgen ausschließlich nach Bekanntgabe der Bankverbindung. Spesen im Inland übernimmt der Buchmacher, Spesen im Ausland sind vom Wetter zu tragen.
C Mindesteinsatz, Gewinnlimits
 
  Telefonwetten  Tonband- bzw. Faxwetten
Mindesteinsatz: € 1,00 € 1,00
Pro Wettabgabe: € 1,00 € 1,00
Höchsteinsatz n. Vereinbarung € 150,00
Max. Auszahlung: € 10.000,00 € 1.000,00

  Fassung: 01. November 2007